Satzung 2022

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Sportverein 1948 Birlinghoven e.V.

Satzung April 2022

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

  • §1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
  • §2 Zweck des Vereins
  • §3 Gemeinnützigkeit
  • §4 Verbandsmitgliedschaften

II. Mitgliedschaft

  • §5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • §6 Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
  • §7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen
  • §8 Rechtsmittel

III. Organe und Organisation

  • §9 Vereinsorgane
  • §10 Mitgliederversammlung
  • §11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • §12 Vorstand, geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand
  • §13 Jugendabteilung, Jungendvorstand
  • §14 Sparten

IV. Sonstige Bestimmungen

  • §15 Kassenprüfer*innen
  • §16 Vereinsordnungen
  • §17 Haftung im Verein
  • §18 Datenschutz im Verein

V. Schlussbestimmungen

  • §19 Auflösung
  • §20 Inkrafttreten

 

SATZUNG des

SPORTVEREIN 1948 BIRLINGHOVEN e. V.

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein ist am 1. Mai 1948 gegründet worden und führt den Namen „Sportverein 1948 Birlinghoven e.V.“

2. Der Verein ist ein eingetragener Verein beim Amtsgericht Siegburg unter der Nummer VR 495 und hat seinen Sitz in 53757 Sankt Augustin – Birlinghoven.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins sind die Förderung des Leistungssports, des Breitensports, des Gesundheitssports und des Freizeitsports sowie die sportliche Jugendarbeit.

2. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch:

a. die Teilnahme an Wettkämpfen und anderen Sportveranstaltungen

b. die Schaffung von Trainings- und Fitnessmöglichkeiten

c. die Beschaffung und Unterhaltung von Sportanlagen und Sportgeräten

d. Beiträge und sonstige Leistungen an gemeinnützige Organisationen des Sports und der Jugendpflege

e. die Förderung der sozialen Kontakte in der Dorfgemeinschaft mit dem Ziel, die Akzeptanz des Vereins nach außen zu vergrößern.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung i. d. j. gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied der entsprechenden Verbände und erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände als verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

II. Mitgliedschaft

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag einer minderjährigen Person bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter*innen des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, für die Beitragspflichten der minderjährigen Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit Bestätigung der Entscheidung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Ordnungen des Vereins und der Verbände, denen der Verein angehört, zu beachten und einzuhalten.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§6 Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

2. Außerordentliches Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden. Außerordentliche Mitglieder sind:

a. Mitglieder auf Zeit – die die Angebote des Vereins in einem definierten, zeitlich begrenzten Umfang nutzen können.

b. Fördernde Mitglieder – die die sportlichen Angebote des Vereins nicht nutzen, den Verein oder bestimmte Vereinsabteilungen aber fördern möchten.

3. Ehrenmitglieder können ernannt werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

4. Die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. Über Stundung und Erlass von Mitgliedsbeiträgen entscheidet im Einzelfall der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand gibt den Vereinsmitgliedern die Art, Höhe und Änderung des Beitrags bekannt

§7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder durch freiwillige Beendigung.

2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden und ist entweder zum Ende des Geschäftsjahres oder zum 30.06. unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Erfolgt die Beendigung der Mitgliedschafft zum 30.06., werden die geleisteten Mitgliederbeiträge für den restlichen Zeitraum des Geschäftsjahres nicht erstattet. Dem geschäftsführenden Vorstand bleibt vorbehalten, sich mit einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft einverstanden zu erklären.

3. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

a. vereinsschädigenden Verhaltens

b. grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung

c. Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a. Verweis
b. Geldstrafe bis zur Höhe von drei Jahresbeiträgen
c. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins

5. Alle Ordnungsmaßnahmen sind mit der Angabe der Rechtsmittel zu versehen.

§8 Rechtsmittel

Gegen alle Ordnungsmaßnahmen i. S. d. § 7 ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzulegen. Der Einspruch hat nur bei Ordnungsmaßnahmen aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

III. Organe und Organisation

§9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der geschäftsführende Vorstand

c. der erweiterte Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder, die am Versammlungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort und Tag, möglichst innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Sie wird den Mitgliedern vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen per Textform (E-Mail oder Brief) bekannt gegeben.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand unverzüglich mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen und den Mitgliedern entsprechend Abs. 2 bekannt zu geben, wenn es das Interesse des Vereins gemäß dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands erfordert oder es ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Der/die Versammlungsleiter*in bestimmt einen/eine Protokollführer*in. Der/die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

6. Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Die Änderung dieser Satzung kann nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 4/5 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Bei Wahlen ist die Person gewählt, die die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet der nächste Wahlgang, der nur zwischen den stimmengleichen Personen ausgetragen wird. Sollte nach einer dritten Stichwahl keine Entscheidung gefallen sein, entscheidet das Los.

8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen stimmberechtigten Personen verlangt wird.

9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben.

10. Für die Dauer von der Entlastung des geschäftsführenden Vorstands bis zu dessen Wahl ist von der Versammlung aus der Mitte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder – mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder – ein/eine Versammlungsleiter*in zu wählen, der/die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat.

11. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag in Textform (E-Mail oder Brief) beim geschäftsführenden Vorstand eingehen

12. Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht zwingend am Versammlungsort anwesend sein. Stattdessen kann der geschäftsführende Vorstand den Vereinsmitgliedern ohne Anwesenheit am Versammlungsort die Teilnahme über den Weg der elektronischen Kommunikation ermöglichen. Die digitale Mitgliederversammlung ist der Präsenzversammlung gleichgestellt.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst die richtungsgebenden Beschlüsse für die Entwicklung und Verwaltung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Jugendvorstands

b. Feststellung der Jahresrechnung

c. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands

d. Wahl der Kassenprüfer*innen

e. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Jahr

f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung oder Fusion des Vereins

g. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§12 Vorstand, geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören mindestens drei und maximal sechs gleichberechtigte Mitglieder an. Zum erweiterten Vorstand gehört der Jugendvorstand. Beisitzer*innen können dem erweiterten Vorstand angehören.

2. Der geschäftsführende Vorstand wählt auf der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen/eine Sprecher/in und einen/eine Finanzwart/-wärtin.

3. Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 werden für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrer Wahl einverstanden sind, von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie können für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.

4. Wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind, kann eine Blockwahl möglich sein.

5. Beisitzer*innen nach Abs. 1 müssen Mitglieder des Vereins nach § 6 i. V. m. § 5 sein und können bei Bedarf durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands berufen und abberufen werden.

6. Abwesende Personen können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

8. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

9. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

10. Beendet ein Vorstandsmitglied seine Amtszeit vorzeitig, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, bis spätestens zum Tag der nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch, eine/einen Vertreter*in hierfür einzusetzen.

11. Der Vorstand sowie der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder und darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder, Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

12. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sind insbesondere:

a. Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

b. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

c. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Gebühren

§13 Jugendabteilung, Jugendvorstand

1. Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen. Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen, gewählten oder berufenen Personen. Jugendlicher i. S. d. Satzung ist, wer nach den Bestimmungen des jeweiligen Verbandes als Jugendlicher gilt. Die Jugendabteilung verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig und kann sich eine Jugendordnung geben, die ergänzende, aber keine abweichenden Regelungen zur Satzung oder anderen Ordnungen treffen kann.

2. Der Jugendvorstand besteht aus mindestens einem und maximal zwei Mitgliedern und dem/der Jugendkassenwart bzw. -wärtin.

3. Die Mitglieder des Jugendvorstands nach Abs. 2 werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet gemeinsam mit dem Jugendvorstand über das Budget der Jugendabteilung.

5. Der Jugendvorstand unterrichtet den geschäftsführenden Vorstand über Entscheidungen und Beschlüsse. Die Jahresabrechnung der Jugendkasse ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Überprüfung vorzulegen.

§14 Sparten

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes Sparten gebildet werden, denen ein/eine Spartenleiter*in vorsteht. Der/die Spartenleiter*in wird aus der Mitte der jeweiligen Sparte gewählt. Die Spartenleiter*innen können gem. § 12 Abs. 1 und 4 dem erweiterten Vorstand als Beisitzer angehören. Die Sparten können durch den geschäftsführenden Vorstand ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Spartenbeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt dem geschäftsführenden Vorstand in Abstimmung mit der Spartenleitung. Jede Sparte kann sich eine Spartenordnung geben, die ergänzende, aber keine abweichenden Regelungen zur Satzung oder anderen Ordnungen treffen kann.

IV. Sonstige Bestimmungen

§15 Kassenprüfer*innen

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen beträgt 2 Jahre und die Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Barkassen, Buchungsunterlagen und –belegen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

§16 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen zu erlassen (z.B. Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung für den Vorstand und den geschäftsführenden Vorstand, Ehrenordnung usw.). Die Sparten und Abteilungen können Sparten- bzw. Abteilungsordnungen beschließen. Diese bedürfen jedoch der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§17 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich tätige Personen und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§18 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung der zur eigenen Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zur eigenen Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zur eigenen Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

V. Schlussbestimmungen

§19 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen mit der Auflage, diese Mittel ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden, an den Stadt-Sport-Bund, sofern dieser besteht, ansonsten an die Stadt Sankt Augustin.

§20 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2022 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.