Finanzordnung

Finanzordnung des Sport-Verein 1948 Birlinghoven e. V.

§ 1 Haushaltsplan

(1) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu veranschlagen und dem Haushaltsabschluss des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Der Haushaltsplan ist nach sachlichen Gesichtspunkten und klar zu gliedern.

(2) Die Haushaltsansätze, alle Kalkulationen und notwendige Schätzungen sollen vorsichtig vorgenommen werden. Größere oder außergewöhnliche Posten sind zu erläutern.

(3) Der Haushaltsplan wird vom geschäftsführenden Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt.

§ 2 Haushaltsabschluss

(1) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher abzuschließen. Ein entsprechender Haushaltsabschluss ist zu erstellen. Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren.

(2) Der Haushaltsabschluss wird vom geschäftsführenden Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 3 Rechnungsführung

(1) Die Kassen- und Kontenführung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Die Führung von Kassen und Konten des Vereines außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf den Namen des Vereins lauten.

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen und Kontovollmachten übertragen.

§ 4 Buchführung

(1) Die Buchführung des Vereins muss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgen.

(2) Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden Buchungen zeichnet der jeweilige Amtsinhaber im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche, Vollmachten und Kompetenzen verantwortlich. Seite 2 von 3

§ 5 Verwendung der Mittel

(1) Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen, sind gehalten, sparsam zu sein. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die mit Kompetenzen und Vollmachten ausgestatteten Amtsträger sind bei allen Ausgaben an den genehmigten Haushaltsplan gebunden.

(3) Sofern Verpflichtungen vorgenommen werden sollen, die den Verein über das Geschäftsjahr hinaus binden, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Geschäftsabschluss ist zuvor im Vorstand zu beraten.

(4) In begründeten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist.

§ 6 Abrechnungsvorschriften

(1) Verauslagte, erstattungsfähige Kosten werden nur anhand von Kostenaufstellungen erstattet, die spätestens innerhalb von 2 Monaten vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch für die Abrechnung von Kostenpauschalen ohne Einzelnachweis.

§ 7 Kassenprüfung

Die Buchführung eines jeden Geschäftsjahres ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer*innen zu prüfen. Die Prüfung muss nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgenommen werden. Über jede Prüfung ist ein Protokoll durch die gewählten Kassenprüfer*innen zu erstellen, das dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen ist. Ein zusammengefasster Prüfungsbericht mit allgemeinen Angaben über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die finanzielle Situation des Vereins ist durch die Kassenprüfer*innen der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

(2) Die Mitgliedsbeiträge betragen ab dem 01.01.2024:

  1. Fußball Senioren 96,00 €
  2. Fußball Jugend 78,00 €
  3. Gymnastik 78,00 €
  4. Fördermitglieder 60,00 €

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich in zwei Teilbeträgen jeweils zum 01.03. und 01.09. des Geschäftsjahres fällig und entsprechend mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Bei einem Eintritt nach dem Fälligkeitstag sind die Beiträge innerhalb von vier Wochen, spätestens zum 31.12. des Geschäftsjahres fällig.

(4) Abweichend von der Regelung unter Absatz 3 werden die Jahresbeiträge für die Jugendabteilung jeweils zum 31.01. eines Kalenderjahres eingezogen. Eine Rückerstattung der Beiträge bei unterjähriger Abmeldung des Spielers muss schriftlich beim Jugendvorstand beantragt und von diesem bewilligt werden.

(5) Soweit Lastschriften nicht eingelöst werden können und die Gründe hierfür nicht durch den Verein zu vertreten sind, sind die entstandenen Gebühren dem Vereinsmitglied in Rechnung zu stellen.

(6) Werden Beiträge nicht zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist das Vereinsmitglied schriftlich auf den säumigen Beitrag und das Fälligkeitsdatum hinzuweisen. Erfolgt weiterhin keine Zahlung, kann der geschäftsführende Vorstand entsprechende Beitreibungsmaßnahmen veranlassen.

(7) Bei unterjährigem Erwerb der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag anteilig ab dem Quartal des Eintritts erhoben.

(8) Die Abmeldung durch den aufnehmenden Verein über das Portal „PassOnline“ des DFB steht einer fristgerechten Abmeldung gleich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (z. B. Freigabe der Spielerlaubnis bei Fortführung der Mitgliedschaft)

§ 9 Inkrafttreten

Die Ordnung wurde am 21.11.2023 durch den geschäftsführenden beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.